Die Klägerin, die durch ihren Münchner Rechtsanwalt im vorangegangenen Mahnverfahren den Mahnbescheid des Amtsgerichts München vom 19.7.1977 erwirkt hat, wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, daß der Rechtspfleger die für diesen Anwalt entstandenen Kosten von 844,-- DM (nicht 844,53 DM wie versehentlich angenommen) nur in Höhe von 398,91 DM (3/10 Ratsgebühr nebst Mehrwertsteuer sowie Informationsreisekosten) anerkannt und festgesetzt hat.
Die zulässige, sofortige Beschwerde ist begründet.
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