OLG Stuttgart - Beschluß vom 22.11.1977
8 W 581/77
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 § 689 Abs. 2 § 696 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1978, 438
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 27.09.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 222/77

Kostenerstatung: Gebühren des Mahnanwalts

OLG Stuttgart, Beschluß vom 22.11.1977 - Aktenzeichen 8 W 581/77

DRsp Nr. 1999/2875

Kostenerstatung: Gebühren des Mahnanwalts

»Hat der Kläger, der durch einen Anwalt an seinem Wohnsitz den Mahnbescheid erwirkt hat, nach Widerspruchserhebung und Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht, bei dem nur der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im streitigen Verfahren beauftragt, so liegt grundsätzlich ein notwendiger Anwaltswechsel im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vor.«

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 § 689 Abs. 2 § 696 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin, die durch ihren Münchner Rechtsanwalt im vorangegangenen Mahnverfahren den Mahnbescheid des Amtsgerichts München vom 19.7.1977 erwirkt hat, wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, daß der Rechtspfleger die für diesen Anwalt entstandenen Kosten von 844,-- DM (nicht 844,53 DM wie versehentlich angenommen) nur in Höhe von 398,91 DM (3/10 Ratsgebühr nebst Mehrwertsteuer sowie Informationsreisekosten) anerkannt und festgesetzt hat.

Die zulässige, sofortige Beschwerde ist begründet.