OLG Koblenz - Beschluß vom 22.12.1988
14 W 795/88
Normen:
BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 678
JurBüro 1990, 45
Rpfleger 1989, 477
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 142/86

Kostenerstatung bei Rücknahme der Berufung vor deren Begründung

OLG Koblenz, Beschluß vom 22.12.1988 - Aktenzeichen 14 W 795/88

DRsp Nr. 1999/3060

Kostenerstatung bei Rücknahme der Berufung vor deren Begründung

1. Reicht der Anwalt des Berufungsgegners einen Berufungszurückweisungsantrag bei Gericht ein, ehe der Berufungsführer seine Berufung begründet hat, so kann der Berufungsgegner im Gebührenfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) des Anwalts gegen ihn (also die eigene Partei) als nichtgebührenrechtlichem Einwand sich darauf berufen, der eigene Anwalt habe vermeidbare zusätzliche Anwaltskosten ausgelöst.2. Solche vermeidbaren zusätzlichen Kosten kann der Anwalt von der eigenen Partei nur unter besonderen Umständen oder nach Belehrung und Einholung des Einverständnisses der Partei fordern.

Normenkette:

BRAGO § 19 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, womit sie die Festsetzung weiterer 207,61 DM begehren, wird zurückgewiesen.