Der Kläger hatte seine Berufung mit Schriftsatz vom 30.08.2005 (Bl. 166 d. A.), bei Gericht eingegangen am 30.08.2005, zurückgenommen. Durch Beschluss von diesem Tag ist der auf den 06.09.2005 anberaumte Verhandlungstermin aufgehoben worden. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 07.09.2005 zugestellt worden (Bl. 174 d. A.).
In Unkenntnis dessen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin am 06.09.2005 die Reise zum Termin angetreten und unterwegs, anlässlich einer Rückfrage bei Gericht, von der Terminsaufhebung erfahren. Er hat daraufhin die Reise in O1 abgebrochen und ist nach O2 zurückgefahren.
Die Beklagte hatte beantragt, fiktive Fahrtkosten der Bundesbahn für 500 km von O2 nach O1 und zurück in Höhe 90,-- EUR zu Lasten des Klägers festzusetzen.
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