OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2006
18 W 24/06
Normen:
ZPO § 104 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 429
NJW 2006, 2337
NZV 2006, 663
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-11 O 54/03,

Kostenerstattungsfähigkeit bei Nutzung einer Bahncard 100 zur Terminswahrnehmung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 18 W 24/06

DRsp Nr. 2007/4297

Kostenerstattungsfähigkeit bei Nutzung einer Bahncard 100 zur Terminswahrnehmung

»Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Bahncard 100, die anteilig für eine konkrete Reise zur Terminswahrnehmung verwendet wird, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens.«

Normenkette:

ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte seine Berufung mit Schriftsatz vom 30.08.2005 (Bl. 166 d. A.), bei Gericht eingegangen am 30.08.2005, zurückgenommen. Durch Beschluss von diesem Tag ist der auf den 06.09.2005 anberaumte Verhandlungstermin aufgehoben worden. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 07.09.2005 zugestellt worden (Bl. 174 d. A.).

In Unkenntnis dessen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin am 06.09.2005 die Reise zum Termin angetreten und unterwegs, anlässlich einer Rückfrage bei Gericht, von der Terminsaufhebung erfahren. Er hat daraufhin die Reise in O1 abgebrochen und ist nach O2 zurückgefahren.

Die Beklagte hatte beantragt, fiktive Fahrtkosten der Bundesbahn für 500 km von O2 nach O1 und zurück in Höhe 90,-- EUR zu Lasten des Klägers festzusetzen.