OLG Koblenz - Beschluss vom 17.12.2009
14 W 820/09
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 319/07

Kostenerstattungsansprüche einer nicht existenten Partei

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 14 W 820/09

DRsp Nr. 2010/9818

Kostenerstattungsansprüche einer nicht existenten Partei

Dem Prozessbevollmächtigten einer nicht existierenden Partei können wegen deren Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren Kostenerstattungsansprüche zustehen mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr zweimal entsteht, wenn er auch noch die tatsächlich existierende Partei vertritt.

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 18.11.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 09.11.2009 (8 O. 319/07) betreffend die vormalige Beklagte (Bl. 391 GA) teilweise abgeändert und die von der Klägerin an die vormalige Beklagte zu zahlenden Kosten auf

1.780,20 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 25.06.2008 festgesetzt.

2. Da die Beschwerde Erfolg hat, sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren zu erheben. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 890,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe: