OLG Hamburg - Beschluss vom 16.01.2003
8 W 13/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 450
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 411 O 23/01

Kostenerstattungsansprüche bei Streitgenossenschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 8 W 13/03

DRsp Nr. 2004/19697

Kostenerstattungsansprüche bei Streitgenossenschaft

Haben Streitgenossen gemeinsam einen Prozessbevollmächtigten beauftragt und obsiegt der eine und unterliegt der andere, so kann der obsiegende Streitgenosse von der Gegenpartei diejenigen Kosten, die er seinem Prozessbevollmächtigten zu zahlen hätte, wenn er diesen allein beauftragt hätte, in vollem Umfang ersetzt verlangen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 411 O 23/01
Fundstellen
OLGReport-Hamburg 2003, 450