OLG Naumburg - Beschluss vom 29.08.2001
13 W 439/01
Normen:
ZPO § 575 § 567 § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 1, Abs. 2 ; RPflG § 11 ; BGB § 195 § 218 § 196 Abs. 1 Nr. 15 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 168/95

Kostenerstattungsanspruch gegen Prozessgegner - Verjährung

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 13 W 439/01

DRsp Nr. 2001/16556

Kostenerstattungsanspruch gegen Prozessgegner - Verjährung

»Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner verjährt in dreißig Jahren.«

Normenkette:

ZPO § 575 § 567 § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 1, Abs. 2 ; RPflG § 11 ; BGB § 195 § 218 § 196 Abs. 1 Nr. 15 ;

Gründe:

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht ihren Kostenfestsetzungsantrag vom 16.1.2001 wegen Verjährung zurückgewiesen hat.

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 und 2Abs. 1 , § 11 RPflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Klägerin ist der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht verjährt. Der Kostenerstattungsanspruch, der sich immer gegen den Prozessgegner richtet, verjährt gem. §§ 195, 218 BGB in 30 Jahren (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 16 BRAGO, Rn. 24; Zöller, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104, Rn. 21 "Verjährung" und v. § 91, Rn. 10. a. E. jeweils m. w. N.). Der Anspruch wurde durch die Kostenentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts vom 19.12.1996 rechtskräftig festgestellt. Die Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.