Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Streitverkündeten steht ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin, nachdem diese die Streitverkündung zurückgenommen hat, nicht zu. Eine auch nur analoge Anwendung des § 269 III S. 2 ZPO zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten verbietet sich nach Auffassung des Senats aufgrund des Charakters des zwischen beiden bestehenden Verhältnisses.
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