OLG Köln - Beschluß vom 21.03.2002
1 W 13/02
Normen:
ZPO § 101 § 269 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1726
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 667/01

Kostenerstattungsanspruch des Streitverkündungsempfängers bei Rücknahme der Streitverkündung

OLG Köln, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 1 W 13/02

DRsp Nr. 2004/7782

Kostenerstattungsanspruch des Streitverkündungsempfängers bei Rücknahme der Streitverkündung

»Der Streitverkündete hat gegen den Streitverkünder, gleichgültig ob er als Nebenintervenient dem Rechtsstreit beigetreten ist oder nicht, keinen Kostenerstattungsanspruch aus analoger Anwendung des § 269 ZPO für den Fall, dass der Streitverkünder gegenüber dem Streitverkündeten die Streitverkündung zurücknimmt.«

Normenkette:

ZPO § 101 § 269 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Streitverkündeten steht ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin, nachdem diese die Streitverkündung zurückgenommen hat, nicht zu. Eine auch nur analoge Anwendung des § 269 III S. 2 ZPO zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten verbietet sich nach Auffassung des Senats aufgrund des Charakters des zwischen beiden bestehenden Verhältnisses.