OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.02.2002
4 W 7/02
Normen:
ZPO § 91a § 98 § 101 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 142
OLGReport-Zweibrücken 2002, 293
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen O 280/96

Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers nach Prozessvergleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 4 W 7/02

DRsp Nr. 2002/6865

Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers nach Prozessvergleich

»1. Endet ein Rechtsstreit durch Prozessvergleich, so ist für den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers, der an dem Vergleich nicht beteiligt war, grundsätzlich die zwischen den Hauptparteien im Vergleich getroffene Kostenregelung maßgebend. 2. Dieser Grundsatz ist jedoch im Einzelfall nach Treu und Glauben zu korrigieren, wenn die Hauptparteien mit der im Vergleich getroffenen Kostenregelung zu Lasten des Streithelfers kollusiv zusammenwirken. In diesem Falle kann eine dem Nachgeben des Gegners des Streithelfers entsprechende Kostenverteilung zum Zuge kommen.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 98 § 101 ; BGB § 242 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.