LG Berlin, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 172/00
Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers
KG, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 24 W 297/03
DRsp Nr. 2004/4225
Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers
»Die Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 1948 bzw. NJW 2003, 3354), wonach Prozessvergleiche der Parteien einen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Partei ausschließen können, ist auf die gesetzlich zwingenden Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers im Falle der Klage- oder Rechtsmittelrücknahme (§§ 269 III, 516 III ZPO) nicht anzuwenden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.«