OLG München - Beschluss vom 29.09.2000
11 W 2200/00
Normen:
GKG (1975) § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 123 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 236
FamRZ 2001, 779
MDR 2001, 55
OLGReport-München 2001, 74
Rpfleger 2001, 49
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 31.03.2000

Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Klägers für verauslagte Gerichtsgebühren bei Prozesskostenhilfe für den Beklagten

OLG München, Beschluss vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 11 W 2200/00

DRsp Nr. 2004/18236

Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Klägers für verauslagte Gerichtsgebühren bei Prozesskostenhilfe für den Beklagten

»1. Der obsiegende Kläger hat mit Rücksicht auf die verbindliche Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG durch das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 - NJW 1999, 3186 auch dann keinen Kostenerstattungsanspruch für von ihm für den Beklagten als Entscheidungsschuldner verauslagte gerichtliche Gebührenvorschüsse, wenn dem Beklagten Prozesskostenhilfe nur gegen monatliche Raten in Höhe bewilligt wurde, die zu kostendeckenden Zahlungen des Beklagten führen. 2. Auch in diesem Fall sind die rechnerischen auf die Kostenschuld des Beklagten als Entscheidungsschuldner fallenden Vorschüsse des Klägers auf Gerichtsgebühren von der Staatskasse zurückzuerstatten.«

Normenkette:

GKG (1975) § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 123 ;

Gründe:

I.