OLG München - Beschluss vom 07.08.2003
2 Ws 758/03
Normen:
StPO §§ 464 § 472 Abs. 1 § 473 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3072
NStZ-RR 2003, 381

Kostenerstattungsanspruch des Nebenklägers bei teilweisem Erfolg der Berufung des Angeklagten

OLG München, Beschluss vom 07.08.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 758/03

DRsp Nr. 2004/6962

Kostenerstattungsanspruch des Nebenklägers bei teilweisem Erfolg der Berufung des Angeklagten

Erstreckt sich der Erfolg der Berufung des Angeklagten nicht auf die zur Nebenklage berechtigenden Tat, gibt es keine Veranlassung, den Angeklagten teilweise von den notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren freizustellen.

Normenkette:

StPO §§ 464 § 472 Abs. 1 § 473 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen
NJW 2003, 3072
NStZ-RR 2003, 381