LG Köln, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 355/03
Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei vergleichsweiser Kostenregelung der Parteien
OLG Köln, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 17 W 209/05
DRsp Nr. 2006/6204
Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei vergleichsweiser Kostenregelung der Parteien
»Vergleichen die Parteien die Hauptsache und verteilen die Kosten quotal, ohne die Kosten der Nebentintervention zu regeln, dann bedeutet dies nicht, dass dem Nebenintervenienten kein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hauptparteien das Treffen einer Kostenregelung insoweit übersehen, ausdrücklich ausgeschlossen oder bewusst ausgeklammert haben.«