OLG Köln - Beschluss vom 09.11.2005
17 W 209/05
Normen:
ZPO § 101 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 380
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 355/03

Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei vergleichsweiser Kostenregelung der Parteien

OLG Köln, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 17 W 209/05

DRsp Nr. 2006/6204

Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei vergleichsweiser Kostenregelung der Parteien

»Vergleichen die Parteien die Hauptsache und verteilen die Kosten quotal, ohne die Kosten der Nebentintervention zu regeln, dann bedeutet dies nicht, dass dem Nebenintervenienten kein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hauptparteien das Treffen einer Kostenregelung insoweit übersehen, ausdrücklich ausgeschlossen oder bewusst ausgeklammert haben.«

Normenkette:

ZPO § 101 ;

Gründe: