I.
Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 1) ist zulässig.
Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 2) ist hingegen mangels Beschwer unzulässig. Im Beschluß des Landgerichts vom 21. Oktober 1993 wurde lediglich über die Erinnerung der Nebenintervenientin zu 1) entschieden. Die Nebenintervenientin zu 2) hat weder einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt noch wurde sie am Kostenausgleich beteiligt. Sie ist daher nicht beschwert.
II.
Zu Recht hat das Landgericht einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten verneint.
Es wird daher auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Ergänzend wird ausgeführt:
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