OLG Nürnberg - Beschluß vom 20.06.1994
13 W 3921/93
Normen:
ZPO § 101 § 98 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 105
MDR 1995, 533
Vorinstanzen:
6 O 5233/89 LG Nürnberg-Fürth,

Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten

OLG Nürnberg, Beschluß vom 20.06.1994 - Aktenzeichen 13 W 3921/93

DRsp Nr. 1998/11050

Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten

»Dem Nebenintervenienten steht kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn die Hauptparteien im Vergleich Kostenaufhebung der außergerichtlichen Kosten vereinbart haben.«

Normenkette:

ZPO § 101 § 98 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 1) ist zulässig.

Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 2) ist hingegen mangels Beschwer unzulässig. Im Beschluß des Landgerichts vom 21. Oktober 1993 wurde lediglich über die Erinnerung der Nebenintervenientin zu 1) entschieden. Die Nebenintervenientin zu 2) hat weder einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt noch wurde sie am Kostenausgleich beteiligt. Sie ist daher nicht beschwert.

II.

Zu Recht hat das Landgericht einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten verneint.

Es wird daher auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Ergänzend wird ausgeführt: