OLG München - Beschluß vom 29.07.1997
11 W 1953/97
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 53
AnwBl 1998, 214
JurBüro 1998, 35
OLGReport-München 1997, 280
Rpfleger 1997, 540
ZfS 1998, 228

Kostenerstattung: Zurückweisungsantrag des Revisionsgegners vor Begründung der Revision durch den Revisionsführer

OLG München, Beschluß vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 11 W 1953/97

DRsp Nr. 1998/14482

Kostenerstattung: Zurückweisungsantrag des Revisionsgegners vor Begründung der Revision durch den Revisionsführer

»Nimmt der Revisionsführer sein Rechtsmittel vor dessen Begründung zurück, so sind dem Revisionsgegner - auch bei bloßer Einlegung zur Fristwahrung - trotz Stellung eines Zurückweisungsantrags nur eine 10/10 Prozeßgebühr aus dem Streitwert der Hauptsache und eine 20/10 Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für einen Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO zu erstatten (Ergänzung der Senatsrechtsprechung JurBüro 1994, 93 = Rpfleger 1994,180 = OLG Report München 1994, 71 Berufungsrücknahme).«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 11.6.1996 hatte die Klägerin am 17.7.1996 Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24.9.1996 bestellte sich für den Beklagten der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt und beantragte die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Vor Einreichung einer Revisionsbegründung nahm der gegnerische BGH-Anwalt die Revision zurück. Auf Antrag des Beklagtenvertreters hat der BGH mit Beschluß vom 23.1.1997 die Kosten der Revision der Klägerin auferlegt (§ 566, 515 Abs. 3 ZPO).