Gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 11.6.1996 hatte die Klägerin am 17.7.1996 Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24.9.1996 bestellte sich für den Beklagten der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt und beantragte die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Vor Einreichung einer Revisionsbegründung nahm der gegnerische BGH-Anwalt die Revision zurück. Auf Antrag des Beklagtenvertreters hat der BGH mit Beschluß vom 23.1.1997 die Kosten der Revision der Klägerin auferlegt (§ 566, 515 Abs. 3 ZPO).
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