OLG Naumburg - Beschluss vom 15.12.2005
10 W 34/05
Normen:
BGB § 247 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 § 104 Abs. 3 S. 1 ; BRAGO § 28 ; RVG § 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 277
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1653/03

Kostenerstattung: Zur Frage, ob die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Anwalts notwendig war

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 10 W 34/05

DRsp Nr. 2006/7252

Kostenerstattung: Zur Frage, ob die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Anwalts notwendig war

»Nur weil Spezialkenntnisse eines Rechtsanwalts für die Vertretung einer Partei nützlich sind, heißt dies noch nicht, dass dessen ansonsten nicht notwendige Gebühren und Auslagen auf Kosten des Prozessgegners erstattet werden müssen.«

Normenkette:

BGB § 247 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 § 104 Abs. 3 S. 1 ; BRAGO § 28 ; RVG § 61 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat die in R. wohnhaften Beklagten auf Schadensersatz aufgrund des Todes ihres Pferdes, welches aufgrund eines Pensionsvertrags bei den Beklagten untergestellt war, verklagt.

Die Klage wurde am 20.11.2003 beim Landgericht Dessau eingereicht. Die Beklagten haben Rechtsanwalt Bn. - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Pferdezucht und -haltung - von der Kanzlei Br. und Partner in V. zur Vertretung im Rechtsstreit beauftragt. Dieser hat zwei Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dessau wahrgenommen.