OLG Koblenz - Beschluss vom 20.03.2002
14 W 187/02
Normen:
BRAGO § 31 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 188
NJW-RR 2002, 1223
Rpfleger 2002, 484
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 263/01

Kostenerstattung; Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Klageabweisungsantrag

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 14 W 187/02

DRsp Nr. 2003/6871

Kostenerstattung; Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Klageabweisungsantrag

»1. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine Teilentscheidung unzulässig, wenn eine widersprechende Schlussentscheidung nicht auszuschließen ist (hier: übergangener Zinsantrag).2. a) Verbindet der Bevollmächtigte des Antragsgegners den Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit einem Klageabweisungsantrag, kann die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstehen, sobald die Sache an das Streitgericht abgegeben wird.b) Reicht der Kläger anschließend eine Anspruchsbegründung nicht ein und nimmt stattdessen die Klage zurück, sind nur eine 5/10 Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus dem Hauptsachewert und eine 10/10 Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus dem Kostenwert erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beklagte hatte ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid mit einem Klageabweisungsantrag verbunden (Blatt 8 GA).