LG Neubrandenburg, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 513/05
Kostenerstattung von Anwaltskosten des obsiegenden Streitgenossen nur in Höhe des seiner Beteiligung entsprechenden Bruchteils
OLG Rostock, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 5 W 164/08
DRsp Nr. 2008/21561
Kostenerstattung von Anwaltskosten des obsiegenden Streitgenossen nur in Höhe des seiner Beteiligung entsprechenden Bruchteils
Sind Streitgenossen im Prozess durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, kann im Fall, dass ein Streitgenosse obsiegt und der andere unterliegt, der obsiegende Streitgenosse nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Prozessgegner erstattet verlangen. Die volle Erstattung kann nur gefordert werden, wenn der im Innenverhältnis zum anderen Streitgenossen bestehende Zahlungsanspruch nicht durchsetzbar ist, beispielsweise wegen Zahlungsunfähigkeit.