OLG Rostock - Beschluss vom 30.10.2008
5 W 164/08
Normen:
RVG § 7 Abs. 2 ; RVG § 11 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 269
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 513/05

Kostenerstattung von Anwaltskosten des obsiegenden Streitgenossen nur in Höhe des seiner Beteiligung entsprechenden Bruchteils

OLG Rostock, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 5 W 164/08

DRsp Nr. 2008/21561

Kostenerstattung von Anwaltskosten des obsiegenden Streitgenossen nur in Höhe des seiner Beteiligung entsprechenden Bruchteils

Sind Streitgenossen im Prozess durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, kann im Fall, dass ein Streitgenosse obsiegt und der andere unterliegt, der obsiegende Streitgenosse nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Prozessgegner erstattet verlangen. Die volle Erstattung kann nur gefordert werden, wenn der im Innenverhältnis zum anderen Streitgenossen bestehende Zahlungsanspruch nicht durchsetzbar ist, beispielsweise wegen Zahlungsunfähigkeit.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 2 ; RVG § 11 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.