VG Freiburg - Urteil vom 04.01.2018
5 K 1202/15
Normen:
VwGO § 72; VwGO § 73 Abs. 3 S. 3; VwVfG § 80 Abs.1; VwVfG § 80 Abs. 2; VwVfG § 80 Abs. 3; VV- RVG Nr. 1002;

Kostenerstattung; Verpflichtungsklage; Verwaltungsverfahren; Widerspruchsverfahren; Kostengrundentscheidung; Zuziehung eines Bevollmächtigten; Erledigungsgebühr

VG Freiburg, Urteil vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 5 K 1202/15

DRsp Nr. 2018/3917

Kostenerstattung; Verpflichtungsklage; Verwaltungsverfahren; Widerspruchsverfahren; Kostengrundentscheidung; Zuziehung eines Bevollmächtigten; Erledigungsgebühr

Als Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung in einem Verwaltungsverfahren kommt nur § 80 (L)VwVfG in Betracht. Diese Vorschrift regelt allein eine Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren, sie findet keine Anwendung auf im Ausgangsverfahren entstandene Aufwendungen. In einem Verwaltungsverfahren, das kein Widerspruchsverfahren darstellt, haben die Verfahrensbeteiligten ihre Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Kostenerstattung für Aufwendungen eines Rechtsanwalts in einem Widerspruchsverfahren setzt eine Kostengrundentscheidung und eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren voraus. Diese Entscheidungen sind von der Behörde von Amts wegen im Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid zu treffen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 72; VwGO § 73 Abs. 3 S. 3; VwVfG § 80 Abs.1; VwVfG § 80 Abs. 2; VwVfG § 80 Abs. 3; VV- RVG Nr. 1002;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Erstattung der Aufwendungen seines Bevollmächtigten im Verfahren über seine Zurruhesetzung.