LG Hamburg, vom 28.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 117/01
Kostenerstattung: Verkehrsanwaltskosten
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 8 W 23/02
DRsp Nr. 2003/6799
Kostenerstattung: Verkehrsanwaltskosten
»Verkehrsanwaltskosten gem. § 52 Abs. 1BRAGO sind dann notwendig im Sinne des § 91ZPO, wenn die Sachlage nicht einfach und der Prozessverlauf unvorhersehbar ist. Dies ist auch bei einer Partei zuzugestehen, die im Rahmen eines Geschäftsbetriebes den Prozess führt, wenn die Sache nicht nur eine Routineangelegenheit und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.«