OLG Hamburg - Beschluss vom 14.02.2002
8 W 23/02
Normen:
BRAGO § 52 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 117/01

Kostenerstattung: Verkehrsanwaltskosten

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 8 W 23/02

DRsp Nr. 2003/6799

Kostenerstattung: Verkehrsanwaltskosten

»Verkehrsanwaltskosten gem. § 52 Abs. 1 BRAGO sind dann notwendig im Sinne des § 91 ZPO, wenn die Sachlage nicht einfach und der Prozessverlauf unvorhersehbar ist. Dies ist auch bei einer Partei zuzugestehen, die im Rahmen eines Geschäftsbetriebes den Prozess führt, wenn die Sache nicht nur eine Routineangelegenheit und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.«

Normenkette:

BRAGO § 52 ; ZPO § 91 ;

Gründe

:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) hat in der Sache Erfolg.