OLG Nürnberg - Beschluß vom 25.06.1998
3 W 1908/98
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 597

Kostenerstattung: Verkehrsanwalt einer ausländischen Partei

OLG Nürnberg, Beschluß vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 3 W 1908/98

DRsp Nr. 1998/16942

Kostenerstattung: Verkehrsanwalt einer ausländischen Partei

»1. Die Kosten eines Verkehrsanwalts s ind auch für eine ausländische Partei nicht grundsätzlich erstattungsfähig, Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.2. Die Entscheidung über die Entstehung einer Beweisgebühr richtet sich vor allem nach der im Urteil dargelegten Auffassung des Gerichts, ob eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7. April 1998 ist nach den Nichtabhilfeentscheidungen des Landgerichts vom 26. bzw. 28. Mai 1998 als sofortige Beschwerde zu behandeln. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Verkehrsanwaltsgebühr

Zu Recht hat der Rechtspfleger bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth die für die Einschaltung eines Verkehrsanwalts geltend gemachten Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine ausländische Partei.