Die Parteien haben am 17.06.1998 einen Widerrufsvergleich geschlossen, wonach die beklagte Wohnungsbaugesellschaft an die Kläger, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, auf deren Konto 1.100.000,-- DM zahlen sollte. Die Widerrufsfrist ist mehrfach verlängert worden, zuletzt bis zum 31.08.1998. Mit Schriftsätzen der Beklagten vom 25.08.1998 und der Kläger vom 28.08.1998 wurde mitgeteilt, daß der Vergleich nicht widerrufen werden würde; die Kläger gaben in ihrem Schriftsatz zugleich das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt. Das Schreiben der Kläger vom 28.08.1998 ging bei den Korrespondenzanwälten der Beklagten am 02.09.1998 ein.
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