SchlHOLG - Beschluß vom 23.04.1999
9 W 64/99
Normen:
BRAGO § 57 ; ZPO § 788 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 609
NJW-RR 2001, 497
NZM 1999, 1011
OLGReport-Schleswig 1999, 287
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 33/94

Kostenerstattung: Verfrühte Zahlungsaufforderung mit Androhung der Zwangsvollstreckung

SchlHOLG, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 9 W 64/99

DRsp Nr. 1999/8876

Kostenerstattung: Verfrühte Zahlungsaufforderung mit Androhung der Zwangsvollstreckung

»Der Umstand, daß eine Zahlungsaufforderung mit Androhung der Zwangsvollstreckung verfrüht erfolgt ist, führt dann nicht zur Versagung der Kostenerstattung, wenn die nachfolgende Entwicklung ergibt, daß die Vollstreckungsmaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt als notwendig anzuerkennen gewesen wäre.«

Normenkette:

BRAGO § 57 ; ZPO § 788 ;

Gründe:

Die Parteien haben am 17.06.1998 einen Widerrufsvergleich geschlossen, wonach die beklagte Wohnungsbaugesellschaft an die Kläger, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, auf deren Konto 1.100.000,-- DM zahlen sollte. Die Widerrufsfrist ist mehrfach verlängert worden, zuletzt bis zum 31.08.1998. Mit Schriftsätzen der Beklagten vom 25.08.1998 und der Kläger vom 28.08.1998 wurde mitgeteilt, daß der Vergleich nicht widerrufen werden würde; die Kläger gaben in ihrem Schriftsatz zugleich das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt. Das Schreiben der Kläger vom 28.08.1998 ging bei den Korrespondenzanwälten der Beklagten am 02.09.1998 ein.