KG - Beschluss vom 19.05.2011
1 Ws 168/10
Normen:
RVG -VV Nr. 4124;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 517 Qs 124/10

Kostenerstattung; Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft

KG, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 168/10

DRsp Nr. 2012/11026

Kostenerstattung; Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft

Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4124 RVG -VV entsteht nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurückgenommen hat.

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 12. November 2010 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4124;

Gründe: