Die sofortige Beschwerde ist zulässig; begründet ist sie indessen nicht. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin der erstattungsberechtigten Antragsgegnerin für die von dieser eingereichte Schutzschrift lediglich eine halbe und nicht etwa eine volle Prozessgebühr zugesprochen.
Dies entspricht, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede nimmt, der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. An dieser Auffassung wird festgehalten; von ihr abzuweichen gibt auch der vorliegende Sachverhalt keinerlei Anlass.
Dem liegt zunächst zugrunde, dass der Senat entgegen einer nach wie vor verbreiteten Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die ausführlichen Nachweise in der Entscheidung des OLG Düsseldorf in WRP 1995, 499) die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift im Grundsatz anerkennt und diese Kosten nicht etwa als außergerichtliche Kosten von der Erstattung ausnimmt.
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