I. Die Beklagte hat dem Klägervertreter, der 17 Parteien vertritt, einen Schriftsatz zustellen lassen, der nebst Anlagen ungefähr 1.300 Blatt umfaßt. Der
Schriftsatz mit 490 Blatt wurde zweimal, der Anlagenband mit mindestens 800 Blatt einmal überlassen. Die Kläger haben beantragt, das Gericht möge der Beklagten aufgeben, ihnen noch 16 Ausfertigungen des Schriftsatzes und 17 Sätze der Anlagen zukommen zu lassen. Mit Beschluß vom 10.3.1994 hat es das Landgericht abgelehnt dem Antrag zu entsprechen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
II. Die Beschwerde der Kläger ist nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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