OLG München - Beschluß vom 11.05.1994
26 W 1475/94
Normen:
ZPO § 133 Abs. 1 § 189 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 105
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1149/87

Kostenerstattung: Schreibauslagen bei Vertretung einer Vielzahl von Parteien

OLG München, Beschluß vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 26 W 1475/94

DRsp Nr. 1998/12773

Kostenerstattung: Schreibauslagen bei Vertretung einer Vielzahl von Parteien

Zur Anzahl erforderlicher Abschriften i.S. von § 189 Abs. 1 ZPO bei Einreichung eines Schriftsatzes zur Zustellung an einen Rechtsanwalt, der eine Vielzahl von Parteien vertritt.

Normenkette:

ZPO § 133 Abs. 1 § 189 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte hat dem Klägervertreter, der 17 Parteien vertritt, einen Schriftsatz zustellen lassen, der nebst Anlagen ungefähr 1.300 Blatt umfaßt. Der

Schriftsatz mit 490 Blatt wurde zweimal, der Anlagenband mit mindestens 800 Blatt einmal überlassen. Die Kläger haben beantragt, das Gericht möge der Beklagten aufgeben, ihnen noch 16 Ausfertigungen des Schriftsatzes und 17 Sätze der Anlagen zukommen zu lassen. Mit Beschluß vom 10.3.1994 hat es das Landgericht abgelehnt dem Antrag zu entsprechen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II. Die Beschwerde der Kläger ist nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.