Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 2 RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Schreibauslagen gehören grundsätzlich zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des Prozeßbevollmächtigten und werden mit den Gebühren abgegolten (§ 25 Abs. 1 BRAGO). Darüber hinaus kann der Anwalt Ersatz von Schreibauslagen nur beanspruchen, soweit es sich um Abschriften oder Ablichtungen handelt, die "zusätzlich" und "im Einverständnis mit dem Auftraggeber" hergestellt worden sind (§ 27 ). - Das Einverständnis der Antragstellerin mit der Ablichtung der Rechnungsunterlagen ist hier nach Lage der Sache ohne weiteres anzunehmen. Auch sind die Rechnungsfotokopien zusätzlich gefertigt worden. Bei diesem Merkmal ist eine Gesetzesauslegung geboten, die den technischen Gegebenheiten eines modernen Bürobetriebs und den heute allgemein üblichen Formen -geschäftlicher Korrespondenzführung gerecht wird. Daher sind Fotokopien, die einem Schriftsatz lediglich zu dem Zweck beigefügt sind, den bereits verständlich vorgetragenen Sachverhalt zu verdeutlichen, zu untermauern oder glaubhaft zu machen, als "zusätzlich" gefertigt anzusehen (so auch OLG Frankfurt/M., JurBüro 1979, 1509 = Rpfleger 1979, 393).
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