Die gem. §§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5, 21 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten, die sich gegen die Zubilligung von Schreibauslagen in Höhe von DM 212,--, die Berechnung der Verhandlungsgebühr aus einem Streitwert über DM 1.200,-- sowie die Zubilligung einer zweiten Informationsfahrt der Klägerin zu ihrem Prozeßbevollmächtigten richtet, ist statthaft und zulässig, aber ohne Erfolg.
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