OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.02.1988
13 W 23/88
Normen:
BRAGO § 27 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 1666
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 03.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 611/86

Kostenerstattung: Schreibauslagen

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24.02.1988 - Aktenzeichen 13 W 23/88

DRsp Nr. 1999/3041

Kostenerstattung: Schreibauslagen

Läßt der Rechtsanwalt solche Ablichtungen in seiner Kanzlei herstellen, so übt er eine Tätigkeit aus, die an sich seiner Partei obliegt, die für den Rechtsanwalt als zusätzlich im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAGO ist. Dem Rechtsanwalt erwächst hierfür die Schreibgebühr, die auch erstattungsfähig ist.

Normenkette:

BRAGO § 27 ;

Gründe:

Die gem. §§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5, 21 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Beklagten, die sich gegen die Zubilligung von Schreibauslagen in Höhe von DM 212,--, die Berechnung der Verhandlungsgebühr aus einem Streitwert über DM 1.200,-- sowie die Zubilligung einer zweiten Informationsfahrt der Klägerin zu ihrem Prozeßbevollmächtigten richtet, ist statthaft und zulässig, aber ohne Erfolg.