OLG Hamm - Beschluß vom 03.02.1978
6 Ws 61/78
Normen:
BRAGO § 27 ;
Fundstellen:
AnwBl 1978, 320
JurBüro 1978, 705
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.12.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Js 361/66

Kostenerstattung: Schreibauslagen

OLG Hamm, Beschluß vom 03.02.1978 - Aktenzeichen 6 Ws 61/78

DRsp Nr. 1999/3027

Kostenerstattung: Schreibauslagen

Die Auslagen für die tatsächlich gefertigten Ablichtungen zu vergüten, wenn ein gewissenhafter Rechtsanwalt sie aus seiner Sicht als für die Verteidigung möglicherweise notwendig ansehen konnte, wobei auf den Zeitpunkt der Herstellung der Photokopien abzustellen ist, nicht etwa auf den Zeitpunkt der Erstattung. Bei der Überprüfung der Notwendigkeit ist dabei jede kleinliche Handhabung zu vermeiden.

Normenkette:

BRAGO § 27 ;

Gründe:

Die Rechtspflegerin hat die Gebühren des Verteidigers mit zutreffenden Erwägungen, denen auch der Senat beitritt, festgesetzt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.