Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gilt nach §§ 11 Abs. 2 Satz 5, 21 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 RpflG als Beschwerde; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und muß in der Sache teilweise Erfolg haben.
Es kann dem Landgericht nicht dahin gefolgt werden, daß die in Frage stehenden Fotokopiekosten bereits mit der Prozeßgebühr der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten abgegolten seien. Diesen Standpunkt vertritt zwar der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Fotokopien, wie sie gemäß § 131 ZPO für das Gericht und den Gegner den Schriftsätzen beigegeben werden. In vorliegendem Falle handelt es sich jedoch um Ablichtungen aus einer Beiakte. Insoweit gilt die Sondervorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Danach stehen für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten dem Rechtsanwalt Schreibauslagen insoweit zu, als die Ablichtung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
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