OLG Hamburg - Beschluß vom 20.11.1987
8 W 292/87
Normen:
BRAGO § 27 ; ZPO § 131 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 731
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 259/85

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OLG Hamburg, Beschluß vom 20.11.1987 - Aktenzeichen 8 W 292/87

DRsp Nr. 1999/3002

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Die Anfertigung von Fotokopien, die der Rechtsanwalt nach gesetzlicher Vorschrift oder nach allgemeiner Übung seinen Schriftsätzen gemäß § 131 ZPO beifügt, wird durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bzw. die Verkehrsgebühr nach § 52 Abs. 1 BRAGO abgegolten.

Normenkette:

BRAGO § 27 ; ZPO § 131 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 21 RpflG als Beschwerde zu behandelnde, form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Klägerin kann in der Sache keinen Erfolg haben. Mit Recht hat es das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachten Fotokopiekosten bei der Kostenverquotung mit zu berücksichtigen. Auch das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Oktober 1987 rechtfertigt insoweit keine abweichende rechtliche Beurteilung.