Die gemäß §§ 11, 21 RpflG als Beschwerde zu behandelnde, form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Klägerin kann in der Sache keinen Erfolg haben. Mit Recht hat es das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachten Fotokopiekosten bei der Kostenverquotung mit zu berücksichtigen. Auch das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Oktober 1987 rechtfertigt insoweit keine abweichende rechtliche Beurteilung.
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