Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde, daß der Rechtspfleger mehr als 60, nämlich alle 394 Fotokopien, die die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch ihren Prozeßbevollmächtigten hat anfertigen lassen, als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und die dafür geltend gemachten Kosten deshalb als erstattungsfähig angesehen hat.
Soweit die Klägerin ihre Rüge damit begründet, es sei nicht angezeigt gewesen, daß die Beklagte auch Fotokopien von Schriftstücken oder sonstigen Unterlagen aus dem Besitz der Klägerin selbst den für die Klägerin bestimmten Schriftsätzen beigefügt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
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