Die nach §§ 11, 21 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung hat Erfolg.
Die von dem Beklagten geltend gemachten Kosten für die Anfertigung der dem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 13. April 1978 beigefügten Fotokopien sind entgegen der Auffassung des Landgerichts in seinem Beschluß vom 8. August 1978, auf dem der angefochtene Beschluß des Rechtspflegers beruht, von dem Kläger nicht gesondert zu erstatten, weil die Ablichtungskosten bereits durch die gegen ihn mit Beschluß vom 23. Juni 1978 festgesetzte Prozeßgebühr abgegolten sind.
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