Nachdem die Klägerin in erster Instanz mit ihrer Klage abgewiesen worden war, hat ihr Streithelfer Berufung eingelegt und damit im wesentlichen Erfolg gehabt. Für seinen Berufungsanwalt hat der Streithelfer der Klägerin insgesamt 170, -- DM für Fotokopien zur Festsetzung angemeldet. Der Rechtspfleger hat die Erstattungsfähigkeit der Fotokopiekosten verneint. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Streithelfers der Klägerin, der Rechtspfleger und Landgericht nicht abgeholfen haben.
Die gemäß den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und zum Teil begründet.
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