SchlHOLG - Beschluß vom 14.04.1986
13 WF 87/86
Normen:
BRAGO § 27 ;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 547
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 10.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 17/85

Kostenerstattung: Schreibauslagen

SchlHOLG, Beschluß vom 14.04.1986 - Aktenzeichen 13 WF 87/86

DRsp Nr. 1999/2888

Kostenerstattung: Schreibauslagen

Hat das Gericht dem Prozeßbevollmächtigten jeweils nur eine Auskunft des Versicherungsträgers bzw. der Stellungnahme des Jugendamtes übersandt, kann er diese Unterlagen zum Zwecke der Weitergabe an den Mandanten fotokopieren und die angefallenen Schreibauslagen erstattet verlangen.

Normenkette:

BRAGO § 27 ;

Gründe:

In seiner Entscheidung vom 4. Februar 1986 hat der Urkundsbeamte die Erstattung einer Beweisgebühr für das Versorgungsausgleichsverfahren und das Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge sowie die Erstattung von Fotokopiekosten abgelehnt.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten hiergegen durch den angefochtenen Beschluß vom 10. März 1986 zurückgewiesen.

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ist nur hinsichtlich der Erstattung der Fotokopiekosten begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senates stellt weder die Einholung von Auskünften der Versicherungsträger zum Versorgungsausgleich (13 WF 301/85) noch die Anhörung der Beteiligten im Verfahren über die Verteilung der elterlichen Sorge (13 WF 194/84 eine Beweisaufnahme dar. Insoweit hat daher das Amtsgericht die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen.