In seiner Entscheidung vom 4. Februar 1986 hat der Urkundsbeamte die Erstattung einer Beweisgebühr für das Versorgungsausgleichsverfahren und das Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge sowie die Erstattung von Fotokopiekosten abgelehnt.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten hiergegen durch den angefochtenen Beschluß vom 10. März 1986 zurückgewiesen.
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ist nur hinsichtlich der Erstattung der Fotokopiekosten begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senates stellt weder die Einholung von Auskünften der Versicherungsträger zum Versorgungsausgleich (13 WF 301/85) noch die Anhörung der Beteiligten im Verfahren über die Verteilung der elterlichen Sorge (13 WF 194/84 eine Beweisaufnahme dar. Insoweit hat daher das Amtsgericht die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen.
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