OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.02.1988
8 W 608/87
Normen:
BRAGO § 27 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 414
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 09.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 110/86

Kostenerstattung: Schreibauslagen

OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.02.1988 - Aktenzeichen 8 W 608/87

DRsp Nr. 1999/2865

Kostenerstattung: Schreibauslagen

»1. Die Kosten der Fotokopien von Anlagen zur Schriftsätzen und sonstigen schriftlichen Prozeßunterlagen sind zusätzliche Auslagen im Sinne von § 27 BRAGO und im Rahmen des § 92 ZPO erstattungsfähig (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11.5.1982, Justiz 1982, 293).2. Regelmäßig können so viele solche Fotokopien gem. § 27 BRAGO in Rechnung gestellt und gem. § 91 ZPO erstattet verlangt werden, daß neben dem Gericht beiden Anwälten und beiden Parteien ein eigenes Exemplar zur Verfügung steht (Erweiterung des o.a. Senatsbeschlusses).«

Normenkette:

BRAGO § 27 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Urkundenprozeß auf Duldung der Zwangsvollstreckung geklagt und ein Vorbehaltsurteil erlangt, wonach der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Parteien streiten noch über die Zahl der Fotokopien, deren Kosten der Beklagte der Klägerin zu erstatten hat. Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Rechtspfleger als erstattungsfähig nicht anerkannt:

- den 3. Satz Kopien der Anlagen zur Klageschrift, der - neben den für das Gericht und den Gegenanwalt bestimmten Sätzen - für den Beklagten bestimmt war (insbesondere Grundbuchauszug, Grundschuldunterlagen, Schriftwechsel),