Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Urkundenprozeß auf Duldung der Zwangsvollstreckung geklagt und ein Vorbehaltsurteil erlangt, wonach der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Parteien streiten noch über die Zahl der Fotokopien, deren Kosten der Beklagte der Klägerin zu erstatten hat. Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Rechtspfleger als erstattungsfähig nicht anerkannt:
- den 3. Satz Kopien der Anlagen zur Klageschrift, der - neben den für das Gericht und den Gegenanwalt bestimmten Sätzen - für den Beklagten bestimmt war (insbesondere Grundbuchauszug, Grundschuldunterlagen, Schriftwechsel),
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