Die formell bedenkenfreie Erinnerung, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RPflG), hat in der Sache teilweise Erfolg; sie führt in entsprechender Abänderung des unter dem 17. Juli 1997 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zu einer Herabsetzung der als weiterhin zu erstattende Prozeß- und Avalkosten der Klägerin festgesetzten 15.206,48 DM um 3.175,00 DM auf 12.031,48 DM. Entgegen der Ansicht der Beklagten können die mit 10.490,00 DM in die Festsetzung eingestellten Kosten der anwaltlichen Vertretung der Klägerin in der Revisionsinstanz zwar nicht insgesamt von der Kostenerstattung ausgenommen werden; sie sind jedoch nur in Höhe von 7.315,00 DM erstattungsfähig.
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