Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2012 - 1 Ca 3482/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Am 12. Juli 2011 wurde die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom erkennenden Gericht auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen (13 Sa 42/11). Das Urteil ist nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen die Klägerin nebst Zinsen für den 2. Rechtszug wie folgt:
1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV (Wert: 4.200,00 €) | 436,80 € |
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3202 VV (Wert: 4.200,00 €) | 327,60 € |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV | 20,00 € |
Reisekosten zum Termin vom 12.07.2011 (Flug, Taxi), Nr. 7004 VV | 547,14 € |
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