LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.08.2012
13 Ta 242/12
Normen:
RVG -VV Nr. 7004;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3482/10

Kostenerstattung; Reisekosten des nicht am Gerichtsort residierenden Prozessbevollmächtigten; Geschäftssitz; Wohnort

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 13 Ta 242/12

DRsp Nr. 2012/19426

Kostenerstattung; Reisekosten des nicht am Gerichtsort residierenden Prozessbevollmächtigten; Geschäftssitz; Wohnort

Eine Partei ist auch unter Berücksichtigung des Kosteninteresses des Gegners in der Regel berechtigt, einen am eigenem Wohnort oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2012 - 1 Ca 3482/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7004;

Gründe:

I. Am 12. Juli 2011 wurde die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom erkennenden Gericht auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen (13 Sa 42/11). Das Urteil ist nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen die Klägerin nebst Zinsen für den 2. Rechtszug wie folgt:

1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV (Wert: 4.200,00 €) 436,80 €
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3202 VV (Wert: 4.200,00 €) 327,60 €
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 €
Reisekosten zum Termin vom 12.07.2011 (Flug, Taxi), Nr. 7004 VV 547,14 €