OLG Bamberg - Beschluss vom 06.08.2001
1 W 39/01
Normen:
BRAGO § 28 ; ZPO § 78 Abs. 1 § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2002, 117
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 251/00

Kostenerstattung: Reisekosten des auswärtigen Anwalts

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.08.2001 - Aktenzeichen 1 W 39/01

DRsp Nr. 2003/6746

Kostenerstattung: Reisekosten des auswärtigen Anwalts

1. Infolge Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO und der damit verbundenen erweiterten Postulationsfähigkeit war die Klägerin mit Sitz in Bremen nicht mehr gezwungen, einen am Prozessgericht in Aschaffenburg zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dadurch können Mehrkosten (Reisekosten, Abwesenheitsgelder) entstehen, wie sie bei Beauftragung eines am Prozessgericht ansässigen Anwalts nicht anfallen würden. Ihre Erstattbarkeit hat sich an den Grundsätzen der sparsamen Prozessführung zu orientieren.2. Der sparsamen Prozessführung im Rahmen der vom Gesetzgeber gewollten erweiterten Wahlmöglichkeit ist ausreichend Rechnung getragen, wenn grundsätzlich die notwendigen Reisekosten und Tagegelder des auswärtigen Anwalts zu den erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung gezählt werden.

Normenkette:

BRAGO § 28 ; ZPO § 78 Abs. 1 § 91 ;

Gründe:

I.