KG - Beschluß vom 21.05.2002
1 W 331/01
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AnwBl 2003, 182
JurBüro 2002, 641
MDR 2002, 1028

Kostenerstattung: Prozessgebühr für Klageabweisungsantrag bei fehlender Zustellung der Anspruchsbegründung oder Anberaumung eines Termins

KG, Beschluß vom 21.05.2002 - Aktenzeichen 1 W 331/01

DRsp Nr. 2004/6334

Kostenerstattung: Prozessgebühr für Klageabweisungsantrag bei fehlender Zustellung der Anspruchsbegründung oder Anberaumung eines Termins

Nimmt der Kläger nach von ihm beantragter Durchführung des streitigen Verfahrens alsbald nach Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht die Klage zurück, so ist die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten für die Stellung des Klageabweisungsantrags vor der Klagerücknahme bzw. deren Kenntnis erwachsene Prozessgebühr nicht erstattungsfähig, wenn es weder zur Zustellung der Anspruchsbegründung noch zur Terminsanberaumung gekommen ist; zu erstatten ist lediglich eine 3/10-Gebühr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren (Bestätigung von Senat, JurBüro 1989, 1114 und 2001, 138).

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AnwBl 2003, 182
JurBüro 2002, 641