1. Gegen das ihm am 09. Juli 1991 zugestellte Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 05. Juli 1991 legte der Kläger am 07. August 1991 Berufung ein. Beglaubigte Abschrift der Berufung wurde am 12. August 1991 den Beklagtenvertretern zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1991 nahm der Kläger seine Berufung zurück. Auf Antrag der Beklagten mit Anwaltschriftsatz vom 24. Oktober 1991 wurden dem Kläger mit Senatsbeschluß vom 05. November 1991 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
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