OLG Nürnberg - Beschluß vom 30.06.1992
4 W 1692/92
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ; ZPO §§ 91 515 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 90
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2739/90

Kostenerstattung: Prozeßgebühr des Berufungsbeklagten nach Rücknahme einer aus Fristwahrungsgründen eingelegten Berufung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 30.06.1992 - Aktenzeichen 4 W 1692/92

DRsp Nr. 1998/11285

Kostenerstattung: Prozeßgebühr des Berufungsbeklagten nach Rücknahme einer aus Fristwahrungsgründen eingelegten Berufung

»Legt der Berufungskläger "vorsorglich" Berufung "zur Fristwahrung" ein und kündigt er zugleich an, daß er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erklären wolle, ob das Rechtsmittelverfahren durchgeführt wird, so kann der Berufungsbeklagte bei späterer Rechtsmittelrücknahme die Prozeßgebühr für das Berufungsverfahren zumindest dann erstattet verlangen, wenn bis zum angekündigten Zeitpunkt keine Erklärung eingegangen war. Nicht darüber zu entscheiden war, ob dem Berufungsbeklagten eine 13/10 oder eine 13/20 Gebühr zusteht; denn er hat nur eine 13/20 Gebühr geltend gemacht.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ; ZPO §§ 91 515 ;

Gründe:

1. Gegen das ihm am 09. Juli 1991 zugestellte Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 05. Juli 1991 legte der Kläger am 07. August 1991 Berufung ein. Beglaubigte Abschrift der Berufung wurde am 12. August 1991 den Beklagtenvertretern zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1991 nahm der Kläger seine Berufung zurück. Auf Antrag der Beklagten mit Anwaltschriftsatz vom 24. Oktober 1991 wurden dem Kläger mit Senatsbeschluß vom 05. November 1991 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.