OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.07.1992
4 W 1674/92
Normen:
BRAGO § 31 § 32 ; ZPO § 515 § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 91

Kostenerstattung: Prozeßgebühr des Berufungsbeklagten nach Rücknahme einer aus Fristwahrungsgründen eingelegten Berufung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.07.1992 - Aktenzeichen 4 W 1674/92

DRsp Nr. 1998/11097

Kostenerstattung: Prozeßgebühr des Berufungsbeklagten nach Rücknahme einer aus Fristwahrungsgründen eingelegten Berufung

»Hat im Falle einer "vorsorglich zur Fristwahrung" eingelegten Berufung der Berufungsbeklagte noch vor Eingang einer Begründung erwidert und Sachanträge angekündigt, so kann ihm bei Rücknahme der Berufung (ohne daß eine Begründung eingegangen ist) nur eine 13/20-Gebühr erstattet werden.«

Normenkette:

BRAGO § 31 § 32 ; ZPO § 515 § 91 ;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1991 legte die Klägerin gegen das ihr am 12. November 1991 zugestellte Endurteil des Landgerichts ... Berufung mit der Erklärung ein, daß das Rechtsmittel vorläufig nur der Fristwahrung diene. Nach Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Berufung zeigten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Firma ... mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1991 erneut deren Vertretung an und stellten den Antrag, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Nachdem auf Antrag die Frist zur Begründung der Berufung am 09. Januar 1992 bis 13. Februar 1992 verlängert worden war, nahm die Klägerin am 28. Januar 1992 die Berufung zurück.

Auf Antrag der Beklagten wurde der Klägerin daher durch Beschluß des Senats vom 04. Februar 1992 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.