»1. Den zwingenden Anforderungen des § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG über die Vorlage der Durchgriffserinnerung an das Beschwerdegericht genügt ncith der Erlaß einer Nichtabhilfeentscheidung; vielmehr ist zusätzlich über die Vorlage an das Beschwerdegericht zu entscheiden. Dieser Beschluß ist den Beteiligten des Erinnerungsverfahrens zuzustellen.2. Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens gehören ausnahemsweise zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn die Aufwendungen der Prozeßpartei aus deren Sicht bei Eingehung der Verbindlichkeit bereits zu einem konkret bevorstehenden Prozeß in unmittelbarer Beziehung gestanden haben und dessen Vorbereitung dienen sollten. Daran fehlt es unabhängig von einem mehr oder weniger engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Rechtstreit, wenn das Privatgutachten nicht zu dem Zweck eingeholt wurde, um die Durchsetzung eines bereits feststehenden Entschlusses zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu fördern, sondern um dem Auftraggeber überhaupt erst Klarheit über bestimmte Voraussetzungen seiner Rechtsposition zu verschaffen und ihm - weitere Erkenntnisgrundlagen zu liefern, von denen er seine - abschließende - Entscheidung zu einem etwaigen gerichtlichen Vorgehen abhängig machen will.«
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