Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., mit dem sie sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG wendet, ist als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 und 4 FGG an sich statthaft, da auch eine Hauptsacheentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 100 EURO übersteigt (vgl. Senat Rpfleger 1972, 138; BayObLG FamRZ 1996, 1560/1561; Keidel/Zimmermann, FGG, 14 Aufl., § 13a Rdn. 43; § 20a Rdn. 19a; Keidel/Kahl a.a.O. § 27 Rdn. 9, je m.w.N.). Es ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG).
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