KG - Beschluss vom 25.02.2003
1 W 472/02
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 710
KGReport-Berlin 2004, 117
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 156/02
AG Berlin-Charlottenburg, vom 23.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 414/01

Kostenerstattung nach Rücknahme eines vorsorglich eingelegten Rechtsmittels

KG, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 1 W 472/02

DRsp Nr. 2003/14149

Kostenerstattung nach Rücknahme eines vorsorglich eingelegten Rechtsmittels

»Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die Erstattung der außergenphtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners durch den Rechtsmittelführer anzuordnen, wenn er sein Rechtsmittel zwar zunächst nur vorsorglich (fristwahrend) und ohne Begründung eingelegt hat, es jedoch erst mehrere Monate nach Einlegung und nach Ablauf der - ohne Wiederholung der Vorsorglichkeitserklärung erbetenen - verlängerten Begründungsfrist zurückgenommen hat.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., mit dem sie sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG wendet, ist als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 und 4 FGG an sich statthaft, da auch eine Hauptsacheentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 100 EURO übersteigt (vgl. Senat Rpfleger 1972, 138; BayObLG FamRZ 1996, 1560/1561; Keidel/Zimmermann, FGG, 14 Aufl., § 13a Rdn. 43; § 20a Rdn. 19a; Keidel/Kahl a.a.O. § 27 Rdn. 9, je m.w.N.). Es ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG).