Die sofortige Beschwerde ist zulässig und im wesentlichen begründet.
Daß der Beklagte zunächst Erinnerung eingelegt hat, macht entgegen der Meinung der Kläger sein Rechtsmittel nicht unzulässig. Zwar wird die Erinnerung in dem durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 neu gefaßten § 104 ZPO nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Eine sachliche Änderung im Rechtsmittelsystem ergibt sich daraus jedoch nicht. Gemäß § 21 Nr. 1 RPflG ist das Kostenfestsetzungsverfahren dem Rechtspfleger übertragen. Gegen dessen Entscheidung findet die Erinnerung statt, die als sofortige Beschwerde gilt, sofern Rechtspfleger und Richter ihr nicht abgeholfen haben (vgl. § 11 Abs. 2 RPflG; 104 Abs. 3 ZPO).
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