OLG Koblenz - Beschluß vom 16.03.1994
14 W 147/94
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Kostenerstattung: Mahnanwaltsgebühr bei Widerspruch aus Verzögerungsgründen

OLG Koblenz, Beschluß vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 14 W 147/94

DRsp Nr. 1995/4578

Kostenerstattung: Mahnanwaltsgebühr bei Widerspruch aus Verzögerungsgründen

»Wenn der Schuldner nur Widerspruch einlegt, um Zeit zu gewinnen, so sind die durch den Anwaltswechsel bedingten Mehrkosten erstattungsfähig (Wiederholung der Grundsätze aus der Entscheidung 14 W 16/90 AnwBl. 1980, 165 = JurBüro 1980, 718, die im gegenteiligem Sinne zitiert wie bei Zöller ZPO 18 Aufl. § 91 Rdnr. 13 "Mahnverfahren" und Baumbach-Lauterbach ZPO 52 Aufl., § 91 Rdnr. 120).«

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Nachdem die ursprüngliche Schuldnerin, eine Bank, ihre Forderung an das klagende Inkassobüro abgetreten hatte, mahnte die Abtretungsempfängerin den im Bezirk des Landgerichts Mainz wohnhaften Schuldner erfolglos. Sodann erwirkte die Klägerin durch Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Bad Homburg einen Mahnbescheid, der auch Inkassokosten von 1730,82 DM enthält. Nach Widerspruch des Schuldners erfolgte Abgabe an das Landgericht Mainz, das die Klage wegen der Inkassokosten abgewiesen, ihr im übrigen jedoch stattgegeben hat.