OLG Koblenz - Beschluß vom 27.01.1994
14 W 50/94
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 36

Kostenerstattung: Kosten eines Privatgutachtens

OLG Koblenz, Beschluß vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 14 W 50/94

DRsp Nr. 1995/4580

Kostenerstattung: Kosten eines Privatgutachtens

»Die Kosten eines Privatgutachtens sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens eine direkte Beziehung zum Rechtsstreit hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das Gutachten mit dem Ziel der gerichtlichen Geltendmachung eingeholt wird. Nicht prozeßbezogen ist dagegen ein Gutachten, das nur in Auftrag gegeben worden ist, um der Partei eine Entscheidungshilfe zur Sachlage und zur Prüfung der Aussichten eines Prozesses zu geben.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat es zu Recht abgelehnt, die Beklagte im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zur Erstattung der Aufwendungen heranzuziehen, die der Klägerin im Vorfeld des Rechtsstreits durch die Einholung des Gutachtens des Ingenieurbüros Ruck entstanden sind. Die Klägerin ist dieserhalb auf einen möglichen materiellen Ersatzanspruch zu verweisen.

Das Gutachten wurde in Auftrag gegeben als sich die Klägerin wegen der von ihr ausgeführten Pflasterarbeiten einer Inanspruchnahme durch die Verbandsgemeinde Kirchberg ausgesetzt sah. Damit ging es zunächst darum, die Verantwortlichkeit der Klägerin als Werkunternehmerin zu klären.