Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat es zu Recht abgelehnt, die Beklagte im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zur Erstattung der Aufwendungen heranzuziehen, die der Klägerin im Vorfeld des Rechtsstreits durch die Einholung des Gutachtens des Ingenieurbüros Ruck entstanden sind. Die Klägerin ist dieserhalb auf einen möglichen materiellen Ersatzanspruch zu verweisen.
Das Gutachten wurde in Auftrag gegeben als sich die Klägerin wegen der von ihr ausgeführten Pflasterarbeiten einer Inanspruchnahme durch die Verbandsgemeinde Kirchberg ausgesetzt sah. Damit ging es zunächst darum, die Verantwortlichkeit der Klägerin als Werkunternehmerin zu klären.
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