OLG Hamburg - Beschluss vom 14.02.2002
8 W 24/02
Normen:
BRAGO § 53 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 117/01

Kostenerstattung: Korrespondenzanwaltskosten

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 8 W 24/02

DRsp Nr. 2003/6800

Kostenerstattung: Korrespondenzanwaltskosten

Zur Erstattbarkeit von Korrespondenzanwaltskosten.

Normenkette:

BRAGO § 53 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) hat in der Sache Erfolg.

Zu Recht macht die Beklagte zu 2) Korrespondenzanwaltskosten gegenüber der Klägerin geltend. Die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts hat sie für notwendig im Sinne des § 91 ZPO erachten können, weil sie zwar im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, aber nicht lediglich in einer Routinesache in Anspruch genommen wurde. Gegen ihren Geschäftsführer und Gesellschafter war Strafanzeige erstattet worden. Hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der geltend gemachten Ansprüche gemäß den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB i.V.m. § 263 StGB musste sich die Beklagte zu 2) dezidiert verteidigen. Die erhobene Forderung war auch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Wegen der nicht einfachen Sachlage, bei der der Prozessverlauf nicht vorauszusehen war, hat sich die Beklagte zu 2) eines Korrespondenzanwalts bedienen dürfen und sich nicht lediglich auf eine im Laufe des Rechtsstreits bloß mündliche oder schriftliche Instruktionserteilung beschränken müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 28.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 117/01