Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) hat in der Sache Erfolg.
Zu Recht macht die Beklagte zu 2) Korrespondenzanwaltskosten gegenüber der Klägerin geltend. Die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts hat sie für notwendig im Sinne des § 91 ZPO erachten können, weil sie zwar im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, aber nicht lediglich in einer Routinesache in Anspruch genommen wurde. Gegen ihren Geschäftsführer und Gesellschafter war Strafanzeige erstattet worden. Hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der geltend gemachten Ansprüche gemäß den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB i.V.m. §
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