Die in zulässiger Weise eingelegte Erinnerung, die als sofortige Beschwerde zu behandeln war, soweit das Landgericht ihr nicht durch Beschluß vom 30.07.1981 abgeholfen hat, erweist sich in der Sache als nicht gerechtfertigt. Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht in seinem Beschluß vom 30.07.1981, mit der es der Erinnerung teilweise abgeholfen hatte, ausgeführt, daß die Klägerin Erstattung der Gebühren ihres eingeschalteten Verkehrsanwalts verlangen kann, den sie beauftragt hatte.
Die Heranziehung eines Korrespondenzanwaltes ist nämlich grundsätzlich "notwendig" und gehört damit zu den zu erstattenden Kosten, wenn eine Partei zur Unterrichtung ihres Prozeßbevollmächtigten mehr als einen halben Arbeitstag aufwenden müßte.
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