BVerfG - Beschluß vom 26.02.2003
2 BvR 990/00
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 26.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Bf 398/99 4 Bs 371/99
VG Hamburg, vom 02.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen A 2478/98
VG Hamburg, vom 20.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen A 2479/98
VG Hamburg, vom 17.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen A 2934/98

Kostenerstattung in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung der Hauptsache

BVerfG, Beschluß vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 990/00

DRsp Nr. 2003/4302

Kostenerstattung in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung der Hauptsache

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde findet dabei regelmäßig nicht statt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen kann keinen Erfolg haben. Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nur in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 85, 109 [114]; 87, 394 [397]). Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet, oder ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde beispielsweise deshalb ohne weiteres unterstellt werden kann, weil die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 [115 f.]).