1. Der Antragsteller betrieb aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin. Diese erhob vor dem Arbeitsgericht eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, die sie später wieder zurücknahm. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO beansprucht der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, die er auf 2.847,80 EUR beziffert. Das Arbeitsgericht hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
3. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zurückgewiesen.
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