LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.06.2005
16 Ta 299/05
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
InVo 2006, 40
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3974/04

Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren bei Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 299/05

DRsp Nr. 2005/9433

Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren bei Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO

»Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 767 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller betrieb aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin. Diese erhob vor dem Arbeitsgericht eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, die sie später wieder zurücknahm. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO beansprucht der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, die er auf 2.847,80 EUR beziffert. Das Arbeitsgericht hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

3. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zurückgewiesen.