OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.05.2017
19 E 524/14.A
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 262/14

Kostenerstattung gegenüber dem in derselben Angelegenheit tätigen Rechtsanwalt (hier: Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Abänderungsverfahren)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2017 - Aktenzeichen 19 E 524/14.A

DRsp Nr. 2017/11616

Kostenerstattung gegenüber dem in "derselben Angelegenheit" tätigen Rechtsanwalt (hier: Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Abänderungsverfahren)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Die typisierende und pauschalisierende Regelung in §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG schließt es aus, dass der sowohl im Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als "derselben Angelegenheit" tätige Rechtsanwalt seine bereits im Ausgangsverfahren entstandenen (und festgesetzten) Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals erstattet verlangen kann (vgl. ergänzend zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, [...], Rdn. 16, 18; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, [...], Rdn. 1 - 3, zu der entsprechenden vorausgegangenen Regelung in § 114 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 2 BRAGO). Eine Ausnahme sieht das RVG nicht vor. Auf den Umfang der Antragsbegründung für das Abänderungsverfahren kommt es entgegen dem Beschwerdeeinwand nicht an.

Der Antragssteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Normenkette:

§ Abs. ;