Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Die typisierende und pauschalisierende Regelung in §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG schließt es aus, dass der sowohl im Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als "derselben Angelegenheit" tätige Rechtsanwalt seine bereits im Ausgangsverfahren entstandenen (und festgesetzten) Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals erstattet verlangen kann (vgl. ergänzend zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen
Der Antragssteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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